Re: Rechtsfragen zur fast vollständige Umwälzung der Rechtswissenschaft


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Abgeschickt von peter müller am 07 Dezember, 2004 um 00:02:42:

Antwort auf: Re: Mittelformat Einstieg von kaschi am 06 Dezember, 2004 um 01:38:00:

: : :
Kaschi,
ich werde dir ewig dankbar sein, daß Du mir als Richter eine Einführung in das Recht
gegeben hast; auch fand ich einige Gedanken wirklich sehr erfrischend anhand der staubtrockenen juristischen Materie z.B.:

Schon gar nicht nach irgendwelchen nicht näher erläuterten "EU-Recht", was das auch immer sein mag. Manchmal drängt sich bei mir der Gedanke auf, das dies gar nicht existiert ;-)

: : Ein seltsamer Gedanke, weil höherrangiges Recht, in diesem Fall EU-Recht, das niederrangige Recht bricht also auch nationales Recht.

: Dann kannst du doch bitte einmal, die entsprechenden "EU-Gesetzte" zitieren, bzw. eine Quelle angeben, wu man sie nachlesen kann. Wenn du allerdings nur die EU-Richtlinien "Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie" (Richtlinie 1999/44/EG) meinst. Das sind keine Gesetzte und schon garnicht "höherrängiges Recht". Alles wichtige steht im Bürgerlichen Gesetzbuch und das gilt nur für Deutschland. Andere EU-Länder haben zum Teil unterschiedliche Regelungen für Gewährleistung.

Kaschi von Richtlinien war nicht die Rede pm !


: : Dann mache dich auch mal näher juristisch kundig, unter gesetzlicher Garantie (Produkthaftung) und der freiwilligen über 6 Monate hinaus reichenden Firmengarantie.

Nix mit deinen 6 Monaten "Firmengarantie", was auch immer du darunter verstehst. Übrigens ist dein Ansprechpartner bei Mängelhaftung dein Verkäufer und nicht die Firmen.

Kaschi, unterscheide bitte zwischen Gesetzen, Verordnungen, und richterlicher Rechtssprechung.Nach der ständigen richterlichen Rechtsprechung wird bezüglich der Zeitdauer von ca. 6 Monaten ausgegegangen, weil z.B. die Reparatur oder Wandlung soll ja nun auch nicht ewig dauern pm.

: :
: : : Richtig ist, das ein gewerblicher Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf 2 Jahre Sachmängelhaftung geben muß. Bei Gebrauchtgüter kann er es auf 1 Jahr reduzieren. Da geht es um versteckte Mängel bei Übergabe, das heißt alle Mängel, die dir beim Verkauf bekannt sind, kanst du später nicht mehr bemängeln. Und dann ist immer noch die Frage der Beweislastumkehr nach einen halben Jahr. Dann muß der Kunde beweisen, das der Mangel schon bei Übergabe vorlag.

: : Quatsch mit Einschränkungen pm !

: Ich verkneife hier mir eine Bemerkung und verweise auf das BGB.

Kaschi es wäre naiv anzunehmen alles stände nur im BGB pm.

: : das ist wie beim bekannten Gebrauchtwagenkauf, wenn z.B. der Verkäufer arglistig Mängel verschweigt gibt es weder ein Zeitlimit noch eine Beweislastumkehr.

: Arglist mußt du erst einmal Beweisen. Also ist das hier unerheblich.

Ganz im Gegenteil !
Bei Arglist trifft den Verkäufer die Beweislast pm.

Und auch da gibt es eine Zeitlimit. Ich empfehle dir einmal die entsprechenden Stellen im BGB zu lesen, bevor du hier mir solchen Halb/Unwissen um dich schlägst.

KEIN KOMMENTAR DEIN TEXT SPRICHT FÜR SICH SELBST pm !


: : Auch falsch, auch wenn man meint das Rückgaberecht gelte nur für Neuwaren.

: Es gibt kein generelles Rückgaberecht. Bei Mängelhafter Ware ist es egal ob Neuware oder Gebraucht. Siehe nächsten Absatz.

KASCHI, das ist richtig, aber wer hat ein generelles Rückgaberecht behauptet pm ?

: : Bei gebrauchten Teilen muß dem Verkäufer allerdings in angemessener Form (ca. 6 Monate) statt der Form der Rückgabe zuerst oder u.U. die Wandlung bzw. die Nachbesserung zugestanden werden.

: Nein. Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Er kann damit zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“) wählen. Unter Nachbesserung fällt z.B. die Reparatur einer Kamera. Die Ersatzlieferung ist die Herausgabe eines neuen Kamera der gleichen Serie gegen den fehlerhaften. Der Verkäufer darf die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich ist (wie z.B. die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

Was soll den bitte der Unterschied zwischen Wandlung und Nachbesserung sein ?
Außerdem hast Du in meinem Tex das u.U. anscheinend übersehen, denn wie soll der Händler eine Ware beschaffen, die u.U. gar nicht mehr produziert wird. pm ?

: Wie du auf 6 Monate kommst ist mir schleierhaft. Das empfinde ich weder als angemessen noch als aktzeptabel. 14 Tage sind angemessen.

Vollständiger Quatsch, und außerdem sind 14 Tage dafür verbraucherfeindlich, siehe oben über die ständige richterliche Rechtssprechung pm.

: : Außerdem kann jeder Händler nach den AGB Bestimmungen eine Rücknahme für gebrauchte Kameras einräumen.

: Dann macht er das freiwillig!

Ja, klar pm!

: : Bei Photohaus Colonaden. de
: : hat der Kunde dafür 14 Tage Zeit.Aber nicht jeder Händler ist so Kulant, und deshalb genau die AGB Bestimmungen lesen.

Ich bitte das nur als Beispiel zu verstehen !
Ich bin weder verwandt noch verschwägert mit oben stehenden Photohaus pm.


Allerdings ist Kaschis Hinweis richtig, daß die
AGB Bestimmungen nicht von den BGB Bestimmungen abweichen dürfen, weil sie sonst nichtig sind bzw. das BGB Recht wieder greift.
Ansonsten sind einige Hinweise von dem, der sich Kaschi nennt, ebenfalls völlig richtig, wenn nicht einige merkwürdige Aspekte enthalten wären, die, wenn es nur nach Kaschi ginge, fast zur vollständigen Umwälzung der Rechtswissenschaft führen müßten.
Aber weitermachen, denn noch kein Meister ist bekanntermaßen vom Himmel gefallen.
Viele Grüße
peter müller




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