Abgeschickt von Kaschi am 07 Dezember, 2004 um 08:43:00
Antwort auf: Re: Rechtsfragen zur fast vollständige Umwälzung der Rechtswissenschaft von peter müller am 07 Dezember, 2004 um 00:02:42:
: : : :
: Kaschi,
: ich werde dir ewig dankbar sein, daß Du mir als Richter eine Einführung in das Recht
: gegeben hast; auch fand ich einige Gedanken wirklich sehr erfrischend anhand der staubtrockenen juristischen Materie z.B.:
Mache ich doch gerne.
: : : : Schon gar nicht nach irgendwelchen nicht näher erläuterten "EU-Recht", was das auch immer sein mag. Manchmal drängt sich bei mir der Gedanke auf, das dies gar nicht existiert ;-)
: : : Ein seltsamer Gedanke, weil höherrangiges Recht, in diesem Fall EU-Recht, das niederrangige Recht bricht also auch nationales Recht.
: : Dann kannst du doch bitte einmal, die entsprechenden "EU-Gesetzte" zitieren, bzw. eine Quelle angeben, wu man sie nachlesen kann. Wenn du allerdings nur die EU-Richtlinien "Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie" (Richtlinie 1999/44/EG) meinst. Das sind keine Gesetzte und schon garnicht "höherrängiges Recht". Alles wichtige steht im Bürgerlichen Gesetzbuch und das gilt nur für Deutschland. Andere EU-Länder haben zum Teil unterschiedliche Regelungen für Gewährleistung.
: Kaschi von Richtlinien war nicht die Rede pm !
Dann wird es dir als Richter doch nicht schwer fallen, den entsprechenden Paragrafen des EU-Rechtes anzuführen. Vielleicht gibt es ja auch einen Link, dass man das schnell nachlesen kann.
:
: : : Dann mache dich auch mal näher juristisch kundig, unter gesetzlicher Garantie (Produkthaftung) und der freiwilligen über 6 Monate hinaus reichenden Firmengarantie.
: Nix mit deinen 6 Monaten "Firmengarantie", was auch immer du darunter verstehst. Übrigens ist dein Ansprechpartner bei Mängelhaftung dein Verkäufer und nicht die Firmen.
: Kaschi, unterscheide bitte zwischen Gesetzen, Verordnungen, und richterlicher Rechtssprechung.Nach der ständigen richterlichen Rechtsprechung wird bezüglich der Zeitdauer von ca. 6 Monaten ausgegegangen, weil z.B. die Reparatur oder Wandlung soll ja nun auch nicht ewig dauern pm.
Gut mache ich, wenn du mir die juristischen Begriffe „gesetzliche Garantie“ und „Produkthaftung“ näher erläuterst. Wenn du so fit bist in der Rechtsprechung, wirst dir nicht schwer fallen, eine eindeutige Definition zu geben.
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: : : : Richtig ist, das ein gewerblicher Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf 2 Jahre Sachmängelhaftung geben muß. Bei Gebrauchtgüter kann er es auf 1 Jahr reduzieren. Da geht es um versteckte Mängel bei Übergabe, das heißt alle Mängel, die dir beim Verkauf bekannt sind, kanst du später nicht mehr bemängeln. Und dann ist immer noch die Frage der Beweislastumkehr nach einen halben Jahr. Dann muß der Kunde beweisen, das der Mangel schon bei Übergabe vorlag.
: : : Quatsch mit Einschränkungen pm !
Wo kommen plötzlich die Einschränkungen her? In deinen Originalposting war es einfach nur Quatsch. Nicht die feine art, Zitate wiederzugeben.
: : Ich verkneife hier mir eine Bemerkung und verweise auf das BGB.
: Kaschi es wäre naiv anzunehmen alles stände nur im BGB pm.
Nein, dazu gibt es dann ja die richterliche Rechtsprechung. ;-)
: : : das ist wie beim bekannten Gebrauchtwagenkauf, wenn z.B. der Verkäufer arglistig Mängel verschweigt gibt es weder ein Zeitlimit noch eine Beweislastumkehr.
: : Arglist mußt du erst einmal Beweisen. Also ist das hier unerheblich.
: Ganz im Gegenteil !
: Bei Arglist trifft den Verkäufer die Beweislast pm.
Ein nicht persönlich zu nehmendes Beispiel.
„Hiermit unterstelle ich dir Arglist bei der Falschbeantwortung meiner Fragen. Bitte beweise das es nicht stimmt.“
Merkst du wo der Fehler ist in deiner Argumentation.
Als Tipp: Urteil des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen IV ZR 161/03 da war wohl ein Kollege nicht deiner Meinung.
: Und auch da gibt es eine Zeitlimit. Ich empfehle dir einmal die entsprechenden Stellen im BGB zu lesen, bevor du hier mir solchen Halb/Unwissen um dich schlägst.
: KEIN KOMMENTAR DEIN TEXT SPRICHT FÜR SICH SELBST pm !
Ja leider. Und schrei bitte nicht so rum. Wenn du nicht sachlich diskutieren kannst, lass es einfach.
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: : : Auch falsch, auch wenn man meint das Rückgaberecht gelte nur für Neuwaren.
: : Es gibt kein generelles Rückgaberecht. Bei Mängelhafter Ware ist es egal ob Neuware oder Gebraucht. Siehe nächsten Absatz.
: KASCHI, das ist richtig, aber wer hat ein generelles Rückgaberecht behauptet pm ?
Ich glaube hier reden wir aneinander vorbei und meinen dasselbe. Jedenfalls war dein Originalposting so schwammig formuliert, das ich von einen generellen Rückgabe recht ausgegangen bin. Ich habe es so aufgefasst. Darf ich zitieren "Es ist auch zu bedenken,..., daß der Fachhandel auch für eine gebrauchte Kamera eine mehrjährige Garantie geben muß nach EU-Recht,und selbstverständlich Rücknahme(AGB-Bestimmungen beachten), Wandlung oder Minderung nach BGB.
Wenn ich deine Beiträge jetzt so durchlese meinst du wahrscheinlich bei Sachmängeln. Leider steht das da nicht. Auch sprichst du immer von 6 Monaten. Was ist das nun für ein Zeitraum. Ist mir immer noch nicht ganz klar. Mein Quatsch mit Einschränkungen kennst du ja. Sind es vielleicht die ersten 6 Monate bevor die Beweislastumkehr eintritt? Dann bin ich einer Meinung mit dir. Oder verstehst du darunter die Zeit, die man einen Händler geben muss, den Sachmangel zu beheben?
: Was soll den bitte der Unterschied zwischen Wandlung und Nachbesserung sein ?
Komm schon, das weißt du doch. Das eine ist Reparaturbzw. Umtausch der Ware, das andere Rücktritt.
: Außerdem hast Du in meinem Tex das u.U. anscheinend übersehen,
Ja Sorry habe ich. Mein "Nein" war falsch. Aber im Endeffekt haben wir das selbe geschrieben.
: denn wie soll der Händler eine Ware beschaffen, die u.U. gar nicht mehr produziert wird. pm ?
Problem des Händlers - aber auch das hat ja der Gesetzgeber schon erkannt "die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich ist (wie z.B. die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist."
Ich gebe zu hier habe ich mich irgendie verlesen.
: : : Außerdem kann jeder Händler nach den AGB Bestimmungen eine Rücknahme für gebrauchte Kameras einräumen.
: : Dann macht er das freiwillig!
: Ja, klar pm!
: : : Bei Photohaus Colonaden. de
: : : hat der Kunde dafür 14 Tage Zeit.Aber nicht jeder Händler ist so Kulant, und deshalb genau die AGB Bestimmungen lesen.
: Ich bitte das nur als Beispiel zu verstehen !
Mache ich doch. Allerdings ist mir unverständlich wie du da von einen kulanten 14 Tage Rückgaberecht sprechen kannst. Das ist das Mindeste, was der Gesetzgeber bei Fernabsatzverträgen fordert.
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: Allerdings ist Kaschis Hinweis richtig, daß die
: AGB Bestimmungen nicht von den BGB Bestimmungen abweichen dürfen, weil sie sonst nichtig sind bzw. das BGB Recht wieder greift.
: Ansonsten sind einige Hinweise von dem, der sich Kaschi nennt, ebenfalls völlig richtig, wenn nicht einige merkwürdige Aspekte enthalten wären, die, wenn es nur nach Kaschi ginge, fast zur vollständigen Umwälzung der Rechtswissenschaft führen müßten.
Ich bin immer offen für Reformen ;-)
: Aber weitermachen, denn noch kein Meister ist bekanntermaßen vom Himmel gefallen.
Ja. Hiermit geschehen.
Viele Grüße
Thomas